Abgrenzung ordentliche Verwaltung (WEG) vs. Erhaltung (MRG)

Abgrenzung ordentliche Verwaltung (WEG) vs. Erhaltung (MRG)

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Im Zusammenhang mit der durch die Wohnrechtsnovelle 2006 erfolgten Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters in § 3 MRG ist klarzustellen, dass die Ausdehnung der Erhaltungspflicht für das Innere des Mietgegenstands um solche Arbeiten, die zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung erforderlich sind (Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2 MRG), wohnungseigentumsrechtlich nicht durchschlägt.

In § 28 Abs. 1 Z 1 WEG ist nämlich nur einerseits von der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und andererseits von der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt die Rede.

Der in § 3 Abs. 2 Z 2 MRG neu statuierte Erhaltungsfall der Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung wurde im Wohnungseigentumsrecht bewusst nicht übernommen.

Dieser neue Erhaltungsfall ist somit wohnungseigentumsrechtlich genau so zu beurteilen wie der in § 3 Abs. 2 Z 2 MRG (schon bisher und auch künftig) enthaltene Fall der Brauchbarmachung eines zu vermietenden Mietgegenstands, nämlich als im Wohnungseigentumsrecht irrelevant.