Abstellplätze in Stapelparkern oder Parkwippen
News 0 KommentareGesetzestext:
… eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
Anmerkung:
Abstellflächen in „Stapelparkern“ oder „Parkwippen“ (zwei neben- oder übereinander angeordnete Abstellflächen, die von einem gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren bewegt werden können) sind ebenfalls wohnungseigentumstauglich, und zwar jedes „Stockwerk“ einer solchen Parkwippe oder – wenn sich auf einem „Stockwerk“ mehrere Stellflächen nebeneinander befinden – jede Stellfläche für sich allein.
Wesentlich dafür ist, dass dem „Abstellplatz-Wohnungseigentümer“ hier eine bestimmte Stellfläche zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist. Trifft dies auf ein technisches Parksystem nicht zu, wie etwa bei Verschiebesystemen, bei denen ein abzustellendes Fahrzeug auf einer momentan gerade freien Fläche deponiert wird, so ist die Wohnungseigentumstauglichkeit solcher Abstellflächen zu verneinen.
Für die Frage der Erhaltungspflicht bezüglich des „Wippenmechanismus“ wird sich eine vertragliche Regelung empfehlen.
Der Wippenmechanismus gehört nicht zu einem Wohnungseigentumsobjekt, zumal die Wohnungseigentumsobjekte „Kraftfahrzeugabstellplätze auf einer Parkwippe“ nur aus der jeweiligen – zum Beispiel metallenen – Stellfläche bestehen. Daher zählt der Wippenmechanismus zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft; Vorbehaltlich einer abweichenden (vertraglichen oder gerichtlichen) Regelung trifft also zunächst sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Erhaltungspflicht auch für den Wippenmechanismus.
Eine sachgerechte vertragliche Lösung der Erhaltungsfrage liegt somit in der Festlegung einer abweichenden Abrechnungseinheit im Sinn des § 32 Abs. 2 WEG 2002 (allenfalls in Verbindung mit einer abweichenden Abstimmungseinheit).
Wenn keine solche vertragliche Regelung getroffen wurde, könnte auch eine gerichtliche Festsetzung im Sinn des § 32 Abs. 6 WEG 2002 angestrebt werden, zumal die gesetzliche Aufzählung von „gesondert abzurechnenden Anlagen“ in § 32 Abs. 6 WEG 2002 demonstrativ ist und jedenfalls auch der Mechanismus von Parkwippen darunter fällt.