Abweichender Verteilungsschlüssel

Abweichender Verteilungsschlüssel

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Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten einer Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer bindend.

Dies erfordert einen alle Mit- und Wohnungseigentümer erfassenden Verteilungsschlüsselim Sachbeschluss. Damit liegt ein Anwendungsfall der sog „wirkungsgebundenen einheitlichen Streitpartei“ vor.

Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd § 32 WEG festzusetzenden Verteilungs-schlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs für einen Miteigentümer erheblich hinter jenen anderer Miteigentümer zurück, kann er beantragen,
von der Tragung der Liftkosten (zum Teil) ausgenommen werden, letztlich handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung.

OGH 4. 6. 2007, 5 Ob 120/07 v (5 Ob 283/06 p)