Anfechtung von Beschlüssen im WEG

Anfechtung von Beschlüssen im WEG

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…wegen der Verletzung von Wirtschaftlichkeits- und anderen Grundsätzen: Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG und eine Überprüfung krasser Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit garantiert werden, keineswegs aber eine ständige inhaltliche Überprüfung der ordentlichen Verwaltung.

Ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (hier über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern eines Hauses), ist nicht deshalb gesetzwidrig iSd § 24 Abs 6 WEG 2002, weil die Genehmigung der Art der Durchführung dieser Arbeit durch die Baubehörde fraglich, vielleicht sogar unwahrscheinlich und daher allenfalls unzweckmäßig ist.

Grundsätzlich kann nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die Verwaltung des gemeinsamen Gutes eine Beschlussfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung rechtswidrig machen, nicht jedoch ein Verstoß gegen allgemeine Normen des Verwaltungsrechts, deren Einhaltung in einem eigenen Verfahren überprüft wird.

Anders läge der Fall nur dann, wenn der Eigentümergemeinschaft durch die bewusste Missachtung gesetzlicher Vorschriften seitens der Mehrheit schwere wirtschaftliche Nachteile drohen.

OGH 12.7.2005, 5 Ob 144/05 w