Anhebung des Mietzinses bei Unternehmensveräußerung gem. § 12a MRG

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Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein.

Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zum angemessenen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen.

Die sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen.

Für die Fristwahrung reicht ein formloses Anhebungsbegehren aus.

Auch Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren kann grundsätzlich als Anhebungsbegehren iSd § 12 a Abs 2 MRG gewertet werden.

OGH 31. 7. 2019, 5 Ob 100/19w