Aufrechnung mit Akonto-Vorschreibungen
News 0 KommentareIm Fall eines ernsten Schadens in der eigenen Einheit steht dem betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich ein im außerstreitigen Verfahren gegen die übrigen Miteigentümer durchzusetzender Anspruch zu, dass die zur Beseitigung der im WE-Objekt aufgetretenen Schäden notwendigen Arbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden.
Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um einen Zahlungsanspruch.
Ein aus § 28 Abs 1 Z 1 WEG abgeleiteter Anspruch der auf Behebung ernster Schäden im WE-Objekt kann schon mangels Gleichartigkeit iSd § 1440 ABGB nicht Gegenstand einer Aufrechnung gegen Forderungen der Eigentümergemeinschaft aus Akonto-Vorschreibungen sein.
OGH 3. 4. 2007, 5 Ob 19/07 s