AuftraggeberInnenhaftung
News 0 KommentareMit der Auftraggeberlnnenhaftung (BGBl I 2008/91) tritt ein weiterer Baustein zur Be-ämpfung der Schwarzarbeit am Bau in Kraft, der durch Bauunternehmen und deren Rechtsberater zu beachten ist. Hier ein kurzer Überblick.
Der neue § 67a ASVG führt ein Sonderhaftungsrecht für Generalunternehmer bzw. Auftraggeber bei Erbringung von Bauleistungen ein. Das sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 19 Abs 1a UStG).
Werden derartige Leistungen an einen Subunternehmer weitergegeben, so haftet der Auftraggeber für Beitragsrückstände (inklusive Umlagen) des Subunternehmens bis zur Höhe von 20 % des geleisteten Werklohnes vor, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.
Dabei handelt es sich um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (eines Teiles) des Werklohnes an den Subunternehmer ein und umfasst alle (d. h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des Subunternehmers, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist.
Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
Eine Haftungsbefreiung des Auftraggebers ist dann vorgesehen, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer von der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum zu führenden Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU Gesamtliste) aufscheint. Die Aufnahme in die HFU-Liste kann ab 1.11.2008 beantragt werden.
Die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU Liste setzt voraus, dass dieser die letzten drei Jahre vor Antragstellung Bauleistungen erbracht hat und bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung keine Beitragsrückstände für Sozialversicherungsbeiträge bestehen (10 % Bagatellgrenze). Die Aufnahme in die Liste kann auch trotz vereinbarter Stundungen und Ratenzahlungen erfolgen. Liegen allerdings schwerwiegende verwaltungs- oder strafrechtliche Verstöße vor bzw. ist zu erwarten ist, dass das Unternehmen seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann die Aufnahme verweigert werden oder eine Streichung aus der Liste erfolgen.
Befindet sich der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste, so wird der Auftraggeber dadurch von seiner Haftung befreit, dass er 20 % des dem Subunternehmer zu bezahlenden Werklohnes abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist.
Diese Zahlung wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, d. h. sie kann im Konkursverfahren des Subunternehmers nicht angefochten werden.
Das Dienstleistungszentrum leitet diese Haftungsbeträge an die beteiligten Krankenversicherungsträger (anteilig) weiter. Guthaben auf einem DienstgeberInnenkonto des Subunternehmers sind auf schriftlichen Antrag auszubezahlen, wenn nicht bestimmte Umstände die Auszahlung verhindern (wie z.B. dass die Beitragskonten nicht ausgeglichen sind, die Beitrags-nachweisungen fehlen oder im auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, etc).
Die AuftraggeberInnenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt und der Auftraggeber dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand. Ein Umgehungsgeschäft kann dann vorliegen, wenn der Subunternehmer z.B. keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein Fachpersonal beschäftigt, und ähnliches.
Umrankt sind diese Regelungen noch durch umfangreiche Auskunftspflichten des Auftraggebers über seine Subunternehmer und die beauftragten Bauleistungen. Wird die Auskunft verweigert, haftet der Auftraggeber für die Dauer der Auskunftverweigerung für alle nachfolgenden Subunternehmen, bei denen erfolglos Exekution geführt wurde bzw. die insolvent sind, soweit diese nicht ihrerseits haftungsbefreit sind. Die Verletzung der Auskunftspflichten ist überdies als Verwaltungsübertretung strafbar.