Ausweitung der Präklusionsregel des §16 Abs 8 MRG

Ausweitung der Präklusionsregel des §16 Abs 8 MRG

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Gesetzestext:

In § 12a wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

In § 16 wird dem Abs. 9 folgender Satz angefügt:

„Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses ist innerhalb der in Abs. 8 genannten Fristen ab dem Erhöhungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

§ 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“;

b) dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der letzte Satz des Abs. 1 gilt entsprechend.“.

In § 46 wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

In § 46a wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus einer Anhebung nach Abs. 2 bis 5 ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem jeweiligen Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

Anmerkung:

Betroffen sind folgende Bestimmungen des MRG:

§ 12a (Mietzinsanhebung bei Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens, Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten),
§ 16 Abs 9 (Wertsicherung),
§ 45 (Wertbeständigkeit des Mietzinses),
§ 46 (Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung),
46a (Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten).

In diesen Bestimmungen wird eine dem § 16 Abs. 8 MRG nachgebildete, auf diesen hinsichtlich der Ausgestaltung der Fristen verweisende Präklusionsregelung vorgesehen (Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung durch den Mieter binnen drei Jahren).

Zur Klarstellung hinsichtlich der Präklusionsregelung in § 16 Abs. 9 MRG sei erwähnt, dass sich die hier statuierte Präklusion nur auf die konkrete Zinserhöhung durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung, nicht aber auch auf die Möglichkeit zur Anfechtung der Wertsicherungsvereinbarung als solcher bezieht.