Bauträgervertrag, Bauträger

Bauträgervertrag, Bauträger

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Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechtes, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechtes einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen (§ 2 Abs 1 BTVG).

Ein Bauträgervertrag liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäfts-raumes eine wirtschaftliche Einheit bildet (§ 2 Abs 4 BTVG).

Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber eines der genannten Rechte einzuräumen (§ 2 Abs 2 BTVG).

Die Rechtsform des Bauträgers (natürliche Person, GesmbH, Genossenschaft etc) ist unerheblich, ebenso ob es sich um einen „privaten“ oder gemeinnützigen Unternehmer handelt. Weiters kommt es nicht darauf an, ob der Bauträger gewerbsmäßig tätig ist oder nicht.