Begründung von Wohnungseignetum auf Grundlage des WEG

Begründung von Wohnungseignetum auf Grundlage des WEG

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Gesetzestext:

§ 57. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann – ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.

(2) Wurde nach dem 30. Juni 2002 und vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden begründet, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, so ist die Wohnungseigentumsbegründung ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 gültig, wenn sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.

Anmerkung:

Wenn man unter dem Vorgang der Wohnungseigentumsbegründung in einem etwas weiteren Sinn alle Einzelakte von der Projekterstellung über die ersten Kontakte mit Kaufinteressenten und den ersten Zusagen der Einräumung von Wohnungseigentum über die Erstellung des Wohnungseigentumsvertrags bis letztlich hin zur Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch versteht, kann dieser Begründungsvorgang in der Praxis erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.

Durch das In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 am 1. Juli 2002 haben sich nun einige Grundlagen für eine solche Wohnungseigentumsbegründung gegenüber der vorangegangenen Rechtslage geändert. Das In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 fand nur wenige Monate nach der parlamentarischen Beschlussfassung darüber statt. Diese Legisvakanz war in manchen Fällen zu kurz, um eine noch unter dem Regime des früheren Wohnungseigentumsgesetzes 1975 begonnene Wohnungseigentumsbegründung (in diesem weiteren Sinn) noch vor dem 1. Juli 2002 zum Abschluss zu bringen. Zu einer eigenen, zeitlich großzügigen Übergangsregelung im Hinblick auf diese Problematik hat sich der Gesetzgeber des Jahres 2002 nicht verstanden.

Daher wird im neuen § 57 Abs. 1 WEG 2002 eine Regelung für jene geschaffen, die die Wohnungseigentumsbegründung noch nach dem Regime des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 begonnen haben, deren Grundbuchsantrag nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 jedoch abgewiesen wurde oder die dann gar nicht mehr den Versuch der Einverleibung des Wohnungseigentums unternommen haben.

In diesen Fällen kann ab dem In-Kraft-Treten des § 57 Abs. 1 WEG 2002 (das in § 58 Abs. 1 WEG 2002 bereits mit dem der Kundmachung der Wohnrechtsnovelle 2006 im Bundesgesetzblatt folgenden Tag und nicht erst – wie bei fast allen anderen Teilen der Novelle – mit 1. Oktober 2006 vorgesehen ist) noch bis Ende Dezember 2006 der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums auf der rechtlichen Grundlage noch des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 gestellt werden.

Wäre ein solcher Antrag bei Anwendbarkeit noch dieser früheren Rechtslage zu bewilligen gewesen, so ist er auf Grund des § 57 Abs. 2 WEG 2002 nF bei Wahrung dieser bis zum 31. Dezember 2006 laufenden Frist auch jetzt noch eine taugliche Grundlage für die Begründung des Wohnungseigentums.

Zur Klarstellung sei gesagt, dass dies selbstredend auch für Grundbuchsanträge gilt, die noch vor dem In-Kraft-Treten dieser Novelle gestellt wurden.
Wurde ein solcher Antrag rechtskräftig abgewiesen, könnte er im Hinblick auf die durch diese nachträglich geschaffene Übergangsregelung veränderte Rechtslage innerhalb der hier vorgesehenen Frist neuerlich gestellt werden. Dies bedeutet nicht etwa einen Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, weil ein solches Eintragungsbegehren bei nochmaliger Erhebung auf einem anderen gesetzlichen Fundament zu beurteilen wäre.

Insgesamt wird also mit dem neuen § 57 WEG 2002 letztlich doch ein „sanftes Hinübergleiten“ früherer Begründungsvorgänge in das neue Recht bewirkt.

Abschließend sei noch ein klarstellender Hinweis angebracht:

In beiden Absätzen des § 57 WEG 2002 ist von Urkunden die Rede, „die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden“. Damit ist aber nur der sachliche Konnex zum WEG 1975 gemeint, also dass die Urkunde auf Basis der Regelungen des WEG 1975 errichtet wurde (und daher zum Beispiel noch die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz oder die partielle Begründung von Wohnungseigentum vorsieht, was nach WEG 2002 ja jeweils nicht mehr möglich wäre). Nicht aber ist damit auch eine Bezugnahme auf den zeitlichen Geltungsbereich des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 gemeint.

Das bedeutet also, dass auch solche Urkunden noch Grundlage für die Begünstigungsregelungen des § 57 Abs. 1 und 2 WEG 2002 sein können, die nach dem 30. Juni 2002 (also nach dem Außer-Kraft-Treten des WEG 1975) erstellt wurden. Nutzwertgutachten oder Wohnungseigentumsverträge, die noch unter Beachtung der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstattet bzw. abgeschlossen wurden, fallen daher auch dann unter die übergangsrechtlichen Begünstigungen des § 57 WEG 2002, wenn sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2002, in den Jahren 2003 bis 2005 oder in den ersten zwölf Monaten des Jahres 2006 erstellt wurden. Würden nämlich hier nur solche Urkunden über-gangsrechtlich berücksichtigt, die vor dem 1. Juli 2002 erstellt wurden, so käme es in etlichen Fällen neuerlich zu Zweifelsfragen und Friktionen, die durch § 57 WEG 2002 jedoch umfassend vermieden werden sollen (man denke nur an das regelmäßige zeitliche Auseinanderklaffen von Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag).