Behebung von Baugebrechen
News 0 KommentareDie Frage, ob der Bestandgeber zur Behebung der Baugebrechen verpflichtet ist, die den Anlass für den Abbruchauftrag gebildet haben, ist im Anwendungsbereich des MRG aufgrund von dessen § 3 zu lösen.
Auch wenn ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter“ Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet ist, bewirkt ein Abbruchbescheid auch dann die Auflösung des Mietvertrags, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können. Ist dies der Fall, ändert auch eine mögliche Teilsanierbarkeit des Fundaments bei ansonsten gegebener Unsanierbarkeit nichts.
OGH 25.6.2007, 9 Ob 95/06 t