Bestellung eines Zwangsverwalters durch die Schlichtungsstelle
News 0 Kommentare§ 39 Abs 1 MRG bietet in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle in mietrechtlichen Verfahren.
Bestellt die Schlichtungsstelle einen Verwalter gem § 6 Abs 2 MRG und ergeht diese Entscheidung in Rechtskraft, ist diese Entscheidung auch für die Gerichte bindend, da keine zur „absoluten Nichtigkeit“ der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit“ vorliegt.
Die Frage, ob ein Verwalter (zwingend) vom Gericht zu bestellen sei, braucht daher hier nicht beantwortet zu werden, auch wenn bislang keine Entscheidung des OGH dazu vorliegt.
§§ 6 Abs 2, 39 MRG
OGH 10. 2. 2009, 5 Ob 220/08 a