Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an Änderungen gem §16 Abs2 WEG

Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an Änderungen gem §16 Abs2 WEG

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Kommt es zu einem Wechsel im Bereich der Wohnungseigentümer, ist für die Frage der Bindung maßgeblich, ob die zugrundeliegende Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses gültig war und ob diese nach dem Wechsel der Wohnungseigentümer nach wie vor aufrecht ist.

Dabei kann es zur Bindung des Rechtsnachfolgers nur dann kommen, wenn die betreffende Vereinbarung vor seinem Beitritt tatsächlich aufrecht war.

Im Bereich des § 16 WEG fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben zur Bindung des Rechtsnachfolgers. Dabei ist anzumerken, das insoweit keine Schriftform erforderlich ist, sondern die Zustimmung auch mündlich oder konkludent erfolgen kann.

Wurde eine genehmigte Änderung bereits durchgeführt, ist der Rechtsnachfolger an die Zustimmung oder Genehmigung dann gebunden, wenn der Rechtsvorgänger an diese gebunden war. Dabei ist zu beachten, dass auch in einer länger währenden stillschweigenden Duldung einer Änderung auch ein Verzicht auf einen Unterlassungs- und Beseitungsanspruch geglegen sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der (seinerzeitige) Wohnungseigentümer tatsächlich Kenntnis von der Änderung hatte. (Berufung auf Prader/Malaun, Zur Frage der Bindung an Verfügungsakte im WEG, immolex 2008, 134).

§ 16 Abs 2 WEG
LG Ibk 24.8. 2010, 1 R 101/10 z, 1 R 274/10 s