COVID 19 – Hilfe für Mieter 2: Verlängerung befristeter Verträge

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Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen:

  • Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag,
  • der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft,
  • kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.
  • Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.

Achtung:

Die Regelung gilt nur für Wohnungsmietverträge, die in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG fallen, also nicht für Mietverträge, die nicht dem MRG unterliegen (etwa ein nach 2001 angemietetes Einfamilienhaus).

Diese kurzfristige Verlängerung muss zwischen den Vertragsparteien schriftlich erfolgen und die Bestimmtheitserfordernisse des MRG erfüllen (insbesondere einen klar definierten Endtermin enthalten).

Nach Ablauf dieser Befristung kann es zu einer automatischen Verlängerung um drei Jahre kommen, wenn der Mietvertrag nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird.