Dachbodenausbau und MRG
News 0 KommentareDuldung eines Dachbodenausbaus durch Mieter:
In der Praxis herrscht oft Unsicherheit darüber, ob ein Dachbodenausbau nicht an Rechten von Mietern am Dachboden (Mitbenutzung, alleiniges Nutzungsrecht, etc) scheitern könnte. Eine kurze Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung des OGH ergibt folgendes Bild:
Der Mieter hat den Dachbodenausbau zu dulden, wenn die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG vorliegen. Der Schutz des Mieters erfolgt durch die billige Abwägung aller Interessen.
Erfolgt diese Bewertung für den Dachbodenausbau „positiv“, dann ist
die Verlegung und sogar die geringfügige Verkleinerung der mitbenützten Dachbodenfläche zu dulden,
ein mitgemietetes, zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufzugeben.
Als Ersatz steht dem Mieter zu:
die Einräumung eines gleichwertigen Benützungsrechtes oder
die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung seiner Interessen oder
die Abgeltung des Verlusts des Benützungsrechts unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung.