Die regelmäßige Verwendung einer Wohnung
News 0 KommentareDie regelmäßige Verwendung der Wohnung setzt voraus, dass diese vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird.
An die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts gerade bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
Es spielt auch keine zu vernachlässigende Rolle, dass die Wohnung des Beklagten bereits seit 2004 über kein Warmwasser und auch über keine Waschmaschine verfügt, sodass seine Freundin auch seine Wäsche versorgt. Von einem bloßen „gelegentlichen Absteigquartier“ kann somit keine Rede sein.
Es genügt für die Verneinung des Kündigungsgrundes, dass die aufgekündigte Wohnung „zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist“.
OGH 28.11.2006, 7 Ob 273/06 g