Die Widmung der Objekte ist entscheidend für Nutzwertfestsetzung

Die Widmung der Objekte ist entscheidend für Nutzwertfestsetzung

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Auf Grund § 3 Abs 2 WEG ist die Begründung von Wohnungseigentum nur mehr zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als WE-Objekte vorgesehen sind.

Es obliegt daher allein der Entscheidung der Miteigentümer, ob sie an wohnungseigentumstauglichen Objekten WE begründen oder diese in der Allgemeinfläche belassen wollen.

Eine Nutzwertfestsetzung ist ausnahmslos rechtsgrundabhängig und schafft keinen zivilrechtlichen Ersatztitel. Es kommt daher für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete Widmung als WE-Objekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeiner Teil.

In einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG kann von Widmungen nicht abgegangen werden. Die Nutzwertfestsetzung hat die diesbezügliche vertragliche Einigung (Widmungsakt) nachzuvollziehen.

§§ 3 Abs 2, 9 Abs 2, 52 Abs 1 Z 1 WEG
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 157/11s