Duldungspflicht und Entschädigung

Duldungspflicht und Entschädigung

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In § 8 Abs 3 MRG wurde bei grob fahrlässiger Verletzung des Schonungsprinzips ein Ersatz ideeller Schäden ausdrücklich angeordnet, der allerdings dem Umfang nach mit seiner Angemessenheit begrenzt ist.

Für die Ersatzpflicht kommt es also maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der Vermieter bzw die ihm zurechenbaren Unternehmen grob fahrlässig die Verpflichtung zu einer möglichen Schonung des Mieters verletzt haben.

Lässt sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen des Vermieters gegen seine Verpflichtung zur möglichen Schonung des Mietrechts nicht vornehmen, kommt nur eine grobe Schätzung einer angemessenen Entschädigung für erlittenes Ungemach in Betracht.