Eigenmächtige Änderungen am WE-Objekt

Eigenmächtige Änderungen am WE-Objekt

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Der Wohnungseigentümer, der eine genehmigungsbedürftige Änderung an seinem WE-Objekt ohne die Zustimmung aller Miteigentümer eigenmächtig vorgenommen hat, kann von jedem anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung geklagt werden.

Bei der Errichtung eines Wintergartens handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG.

Ist bei einer bewilligungspflichtigen Änderung die freiwillige Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht zu erlangen, muss die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters eingeholt werden.

Unterlässt dies der ändernde Wohnungseigentümer, kann er von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung und Unterlassung verhalten werden, wobei dort nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen ist.

Die Genehmigung kann allerdings – im AußStrVerf – nachträglich beantragt und erteilt werden.

Die Eigenmacht des eine Änderung vornehmenden Wohnungseigentümer ist ungeachtet einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit durch die gesetzliche Bestimmung des § 523 ABGB sanktioniert.

Dass derjenige Wohnungseigentümer, der ein solches Abwehrrecht in Anspruch nimmt, aus unlauteren Motiven handelt, insb vorwiegend das Interesse hat, den anderen zu schädigen, bedürfte konkreter Beweisergebnisse, die eine solche Annahme zuließen. Die Beweispflicht für den Rechtsmissbrauch trifft nämlich denjenigen, der ihn behauptet.

Überhaupt billigt die Rsp stets ein Interesse an der Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das Miteigentum zu.

Dass zwischen Miteigentümern einer Eigentümergemeinschaft bestimmte Treuepflichten bestehen, hat mit dem jedem Wohnungseigentümer gegen (Mit-)Eigentumseingriffe zustehenden Abwehrrecht nichts zu tun. Die Ansicht, dass die Klägerin zu einer sofortigen Klagsführung bei sonstigem Verlust ihres Abwehrrechts verpflichtet wäre, steht im krassen Widerspruch zu der zu § 863 ABGB ergangenen Rechtsprechung.

OGH 8. 5. 2007, 5 Ob 56/07 g