Eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung

Eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung

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Judikatur legt Grenzen fest.
Ein Mieter, der den Mietgegenstand, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten „unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“ verwerten, kann vom Vermieter gekündigt werden.

Ein Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 78,25% übersteigt, ist noch keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung.

OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 52/05 v

Vorsicht: eine Überschreitung von 84 % wurde jedoch schon als überhöht beurteilt, siehe OGH 4 Ob 2302/96 z, immolex 1997/104.