Eintritt in die Mietrechte gem. § 14 Abs. 3 MRG

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Eine der Eintrittsvoraussetzung iSd § 14 Abs 3MRG ist ein gemeinsamer Haushalt. Dabei ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen.

Die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim steht der Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht zwingend entgegen. Maßgeblich für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts unter solchen Umständen ist jedoch, dass die Absicht, in die Wohnung (mit dem Zweck eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens) zurückzukehren, fortbesteht und diese Möglichkeit nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen ist.

Wer sich auf das Eintrittsrecht beruft, muss alle dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts ist der Zeitpunkt des Todes des ehemaligen Hauptmieters.

Wird festgestellt, dass eine Wohnung in Folge des schlechten Gesundheitszustands nur mehr zu Besuchszwecken aufgesucht wird, schließt dies einen gemeinsamen Haushalt iS eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens mit der darin lebenden Person schon rein begrifflich aus.

OGH 15. 10. 2019, 1 Ob 120/19 g