Erhöhung des Anteils des Mehrheitsgesellschafters

Erhöhung des Anteils des Mehrheitsgesellschafters

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Ein Machtwechsel tritt dann ein, wenn ein Gesellschafter an der Mietergesellschaft mit einem Stammkapital von 50% beteiligt war und eine weitere Stammeinlage von 25% erwirbt, sodass er über einen Geschäftsanteil von 75% und damit über jene Dreiviertelmehrheit verfügt, die ihn gem § 50 Abs 1 GmbHG berechtigt, sogar den Gesellschaftsvertrag zu ändern.

Auch wenn der Mehrheitsgesellschafter (hier 50,5%) die Dreiviertelmehrheit (hier: 75,25%) erwirbt, wodurch er „sogar“ den Gesellschaftsvertrag ändern könnte, er dadurch weiters zur Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes berechtigt wäre, ebenso zur Vornahme einer Verschmelzung bzw einer formwechselnden Umwandlung in eine AG oder zur Fassung eines verhältniswahrenden Spaltungsbeschlusses, bedeutet dies alles aber nicht ein „Kippen der Mehrheitsverhältnisse“, weil hier der Mehrheitsgesellschafter bereits vor der streitgegenständlichen Aufstockung seiner Geschäftsanteile die absolute Mehrheit der Anteile an der Mietergesellschaft inne hatte und daher auch schon vor der Aufstockung über die Geschicke der GmbH bestimmen konnte.

Die Aufstockung von 50,5% auf 75,25% der Geschäftsanteile stellt auch keine Veränderung dar, die einer Änderung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft nahe käme.

OGH 10. 6. 2008, 1 Ob 235/07a