Ersatz des Aufwandes des Mieters nach §1097 ABGB

Ersatz des Aufwandes des Mieters nach §1097 ABGB

News , , 0 Kommentare

Tätigt der Bestandnehmer im Bestandobjekt Investitionen, die dem Bestandgeber obliegen oder die einen nützlichen Aufwand darstellen, so muss er den Ersatz des Aufwandes längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes gerichtlich fordern. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist.

Zur Fristwahrung des § 1097 ABGB reicht es, wenn die Art und das Ausmaß der Investitionen im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert wird.

Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße“ Klagsführung iSd § 1497 ABGB bedeuten.

(Anmerkung: als ausreichend befunden wurde: „Die klP hat im Mietobjekt zahlreiche Investitionen getätigt. Sie hat die Sanierung des Mietobjekts vorgenommen und dabei zum einen Investitionen getätigt, die dem Vermieter obliegen, zum anderen Investitionen getätigt, die für die beklP nützlich sind. Das Hofgebäude wurde im Erdgeschoss umgebaut und generalsaniert. Im Erdgeschoss wurde bis auf das teilweise bestehende Mauerwerk alles neu hergestellt. Das Dach wurde abgetragen und ein ausgebautes Dachgeschoss neu errichtet. Laut Anlagenverzeichnis 2002 betrugen die Anschaffungskosten € 361.526,49“)

§ 1097 ABGB
OGH 27. 1. 2009, 8 Ob 129/08 s