Ersatzanspruch des Mieters

Ersatzanspruch des Mieters

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Nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist.

Ein Ersatzanspruch gem § 8 Abs 3 MRG besteht auch dann, wenn die notwendigen Arbeiten auf ein Fehlverhalten des Mieters (hier vermeintlich verursachter Brand durch einen defekten Fernseher) zurückzuführen sind, da Verschuldensfragen im MSch-Verfahren nicht zu prüfen sind.

Kann daher die Wohnung wegen völliger Unbrauchbarkeit bis zur Sanierung nicht benützt werden, fällt auch ein Anspruch auf Kosten für eine Ersatzunterkunft unter § 8 Abs 3 MRG.

OGH 12. 7. 2005, 5 Ob 136/05 v