Ersatzansprüche des Mieters
News 0 KommentareErsatzansprüche des Mieters für nach der Beendigung des Mietverhältnisses getätigte Aufwendungen? Gleichbehandlung mit Aufwendung des Mieters während aufrechtem Mietverhältnis.
Wurden Aufwendungen auf das Bestandobjekt im Zusammenhang mit einem früheren Bestandverhältnis noch vor Rückgabe des Objektes an den Vermieter, gleichsam als Nachwirkung aus dem Mietvertrag gemacht, so unterliegen die Aufwandsersatzansprüche ebenfalls § 1097 ABGB.
Derjenige, der ein Bestandobjekt unrechtmäßig (weil titellos) benützt, ist mit seinen Ersatzansprüchen nicht besser zu stellen als derjenige, der das Objekt rechtmäßig verwendet.
§ 1097 ABGB schließt die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus.
OGH 30. 3. 2005, 7 Ob 237/04 k