Fehlender Stand der Technik

Fehlender Stand der Technik

News , 0 Kommentare

…ist kein geeigneter Einwand gegen aufgetragene Erhaltungsarbeiten. Werden der Vermieterin Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen und vertritt sie die Ansicht, dass diese nicht baugenehmigungsfähig wären, bedarf es eines diesbezüglichen Einwands der Vermieterin.

Ist diese Maßnahme technisch geeignet, den Mangel (hier Geruchsbelästigung) zu beseitigen, kann der Umstand, dass diese Maßnahme nicht der nunmehr geltenden Ö-Norm entsprechen mag, nicht dazu führen, dass sich die Vermieterin insgesamt ihrer Erhaltungspflicht entledigt. Schließlich kann aus dem Umstand, dass ein Bauen nach den einschlägigen Ö-Normen dem Stand der Technik entspricht, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, ein Bauen, das bestimmten Ö-Normen nicht entspricht, würde schon allein deshalb dem Stand der Technik nicht genügen.

Die Vermieterin müsste, wenn schon, weitere Umstände behaupten, aus denen sich ein Abweichen vom dzt Stand der Technik ergibt.

§ 3 MRG
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 24/12h