Formale Erleichterungen bei der Kündigung (§3 Abs 1 MRG)
News 0 KommentareGesetzestext:
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“;
b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so entfaltet sie ihre Wirkung für den ersten späteren Kündigungstermin, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen ist.“.
Anmerkung:
Mit den beiden hier vorgesehenen Änderungen werden im Bereich der Kündigung Formalismen zurückgedrängt und dadurch sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter Erleichterungen bewirkt.
Die Mieterkündigung braucht künftig nicht mehr gerichtlich zu erfolgen; eine bloße schriftliche Kündigungserklärung (die freilich wie andere vergleichbare Erklärungen für ihre Wirksamkeit zugangsbedürftig ist) reicht aus.
Für die Vermieterkündigung bleibt es beim Erfordernis der gerichtlichen Kündigung.
Die zweite Erleichterung bezieht sowohl auf die Kündigung des Vermieters als auch auf jene des Mieters; sie liegt in einer großzügigeren Gestaltung des Fristenregimes. Anders als nach bisherigem Recht soll eine dem Vertragspartner verspätet zukommende Kündigung nicht wirkungslos sein, sondern ihre Wirkungen zu dem – unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und des Tages des Zugangs (im Fall der Vermieterkündigung: der gerichtlichen Zustellung) der Kündigung an den Vertragspartner – nächstmöglichen Kündigungstermin entfalten. Dadurch wird dem Kündigenden im Fall des verspäteten Zugangs seiner Kündigung an den Vertragspartner ein verlorener Aufwand erspart.