Grunderwerbssteuer – Berücksichtigung eines Optionsgeldes

Grunderwerbssteuer – Berücksichtigung eines Optionsgeldes

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Grunderwerbsteuer – Einbeziehung eines „Optionsentgelts“ in die Bemessungsgrundlage
Der Begriff der Gegenleistung im GrunderwerbsteuerG ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Es kommt nicht auf die äußere Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt.

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder „inneren“ Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung anzusehen.

Besteht beim Erwerbsvorgang zwischen dem Abschluss eines Optionsvertrags und dem Abschluss des Kaufvertrags ein wirtschaftlicher Zusammenhang, ist neben dem „Kaufpreis“ auch die mit dem Erwerb des Grundstücks vereinbarte Optionsleistung als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der GrESt einzubeziehen.

VwGH 25. 8. 2005, 2005/16/0104