Haftung des eintretenden Bestandnehmers für Beschädigungen
News 0 KommentareTritt der Bestandnehmer in den Vertrag durch Vertragsübernahme ein, trifft die Rechtsnachfolger die gesamte vertragliche Rechtsstellung ohne Änderung des Inhalts oder der rechtlichen Identität des bisherigen Schuldverhältnisses.
Dies betrifft auch die Haftung des eintretenden Bestandnehmers für die bereits erfolgte Beschädigung des Bestandgegenstands (Kontaminierung) durch Rechtsvorgänger iSd § 1111 ABGB.
Das Gleiche hat für die aus den allgemeinen (bestand-)vertraglichen Grundsätzen abgeleitete Haftung, soweit es um die Beschädigung der im Schädigungszeitraum im Eigentum des Bestandgebers stehenden, in den Schutz des Bestandvertrags einbezogenen, benachbarten Grundstücke geht, zu gelten.
Aufgrund der Vertragsübernahme können derartige Schadenersatzansprüche nur gegen den letzten Bestandnehmer geltend gemacht werden.
§ 1111 ABGB
OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 74/09 b