Haftung des Wohnungsinhabers nach §1318 ABGB
News 0 KommentareAuf den subjektiven Kenntnisstand des Wohnungsinhabers von Leitungsführung und Entleerungsmöglichkeiten kommt es nicht. Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen.
Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung.
Ein Wasserrohrbruch macht daher den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar; die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist.
War der Einsatz der Heizkörper auf Frostwächterbetrieb eine jahrelang – auch während des aufrechten Bestands eines Wartungsvertrags mit einem Professionisten (Heizungsfirma) – erfolgreich betriebene Maßnahme, bei der es trotz teilweise kälteren und längeren Frostperioden zu keiner vergleichbaren Beschädigung des Leitungssystems gekommen war, ist für einen Laien wie für einen Installateur mit durchschnittlichen Kenntnissen nicht erkennbar, dass die Leitung aufgrund ihrer geometrischen Besonderheit (Verlegung in der Außenwand bzw Zwischendecke) trotz Einstellung der Heizkörper auf Frostwächterbetrieb (+5° C) einfrieren könnte, so dass in der Verneinung weitergehender Pflichten keine grobe Fehlbeurteilung zu sehen ist.
OGH 28.11.2006, 5 Ob 246/06 x