Hausbriefkästen

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Verpflichtung der „Post“, diese ohne Kostenbeitrag der Hauseigentümer bis 31. 12. 2012 zu tauschen. Auch wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, die Hauseigentümer zum Austausch der Hausbrieffachanlagen (= HBFA) zu verpflichten, so liegt ein solches zu Lasten der Postdiensteanbieter bzw der Universaldienstbetreiber hingegen sehr wohl, insb auch aus unionsrechtlichen Gründen, vor. Schließlich sind es diese Unternehmen, die bei Erbringung ihrer erwerbsmäßigen Leistungen ein Interesse an der Existenz von HBFA haben.

Der sohin durch die geschaffene Verpflichtung gegebene Eigentumseingriff ist auch unter Berücksichtigung der dem Nutzen entsprechenden anteilsmäßigen Kostentragungspflicht nicht unverhältnismäßig. Eine Verletzung der Beschränkung der Erwerbsfreiheit braucht nicht geprüft zu werden, da dieser Eingriff jedenfalls im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig wäre. Letztlich versagt auch der Einwand der fehlenden Sachlichkeit. Die Tatsache, dass auch nicht zur Kostentragung verpflichtete Postdienstleister und etwa auch Zusteller von Werbung, Zeitungen usw die „neuen“ HBFA nutzen können, steht dem nicht entgegen, da zum einen die Zustellung vom Eigentümer untersagt werden kann und die Nutzung auch bei den bestehenden Hausbrieffächern möglich war.

Die „Organisations- und vorläufige Kostentragungspflicht der „Post“ gem § 34 Abs 8, 9 und 10 PMG ist daher nicht verfassungswidrig. Die „Post“ hat daher den Austausch der bestehenden HBFA bis 31.12.2012 zu organisieren und vorzufinanzieren. Eine Austausch- und/oder Kostenbeteiligungspflicht der Hauseigentümer besteht hingegen nicht.

§ 34 PMG
VfGH 16. 3. 2012, G 97/11