Kein Geld für die Miete – Leitfaden und kostenlose Rechtsberatung
News 0 KommentareDie Ausbreitung des Coronavirus und die Versuche, dieses einzudämmen führen zu umfangreichen behördlichen Maßnahmen mit großen wirtschaftlichen Auswirkungen. Behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und fehlende Nachfrage schicken ihre Schockwellen durch die Wirtschaft. Wenn das Geld knapp wird, stellt sich auch die Frage, wie die Miete bezahlt werden soll.
Hier ein kurzer Leitfaden für die mögliche Vorgangsweise.
Wenn Sie ein Geschäftslokal gemietet haben:
Wenn Sie von einer behördlich angeordneten Schließung des Geschäftslokales betroffen sind, dann sind führende Juristen der Ansicht, dass Sie gemäß den §§ 1104 ff ABGB von der Bezahlung des Mietzinses (Hauptmietzins und Betriebskosten sowie USt) für die Dauer der behördlichen Schließung befreit sind.
Kann vom Geschäftslokal noch teilweise Gebrauch gemacht werden, etwa für Online-Versand, Verwaltungstätigkeiten, etc., dann ist eine aliquote Minderung der Miete vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen sein kann.
Zusätzlich zur Mietzinsminderung hat der Mieter die Möglichkeit, den Mietvertrag gem. § 1117 ABGB aufzulösen. Dies hängt u.a. von der Dauer der Beeinträchtigung ab. Hier sollte die weitere Entwicklung also noch abgewartet werden.
Wenn das Geschäftslokal offenhalten darf, aber die Kunden ausbleiben, ist die Rechtslage unklarer, ebenso bei Büros, die derzeit wegen Home-Office-Betriebes nur teilweise gebraucht werden. Es ist fraglich, ob auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Mietzinsminderung besteht.
Es ist daher im Einzelfall genau zu analysieren, ob und in welchem Ausmaß eine Mietzinsminderung möglich ist.
Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben:
Wohnungen sind auch in der jetzigen Situation durch die Mieter üblicherweise nutzbar, d.h. eine Mietzinsminderung ist nicht möglich.
Weitere Vorgangsweise:
Grundsätzlich ist in allen Fällen ratsam, das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen.
Kann keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen Nichtbezahlung des Mietzinses kündigen oder aus wichtigem Grund auflösen und die Bezahlung der Miete und die Räumung des Mietgegenstandes verlangen.
In diesem Verfahren ist durch das Gericht zu prüfen, ob die Nichtbezahlung der Miete zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Miete zu Recht nicht bezahlt wurde, wird die Klage abgewiesen.
Ist das Gericht der Ansicht, dass die Miete ganz oder teilweise hätte bezahlt werden müssen, dann kann durch rechtzeitige Bezahlung des Mietrückstandes die Kündigung abgewendet werden, wenn den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft (was bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise wohl nicht der Fall sein dürfte). Allerdings muss der Mieter die Kosten des Verfahrens tragen. Zu beachten ist, dass diese Möglichkeit nur bei Mietgegenständen besteht, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, also etwa nicht bei seit 2001 angemieteten Ein- oder Zwei-Objekt-Gebäuden (z.B. Einfamilienhaus).
Kostenlose Rechtsberatung
Wenn Sie zum Thema „Bezahlung der Miete“ Fragen haben, sich aber derzeit keinen Anwalt leisten können, wird unsere Kanzlei dazu bis auf Widerruf kostenlose Rechtsberatungen wie folgt durchführen.
Anfragen richten Sie bitte ausschließlich per email an office@real-law.at, schicken Sie nach Möglichkeit einen Scan Ihres Mietvertrages mit.
Da unsere personellen und organisatorischen Ressourcen begrenzt sind, ersuchen wir um Verständnis und müssen uns leider vorbehalten, einzelne Anfragen nicht zu beantworten bzw kann sich die Antwort verzögern.
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