Kein Schriftformerfordernis bei Beschlüssen durch Verwalter

Kein Schriftformerfordernis bei Beschlüssen durch Verwalter

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Gesetzestext:

Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen Vor-schlag ergeben, so hat der Verwalter zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht erschienenen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

Anmerkung:

Es besteht eine Verpflichtung des Verwalters zur Vervollständigung der Willensbildung der Wohnungseigentümer. Die Frist zur Stellungnahme wird in der Regel wohl mit 2 Wochen angemessen sein.

Äußert sich der Wohnungseigentümer nicht schriftlich sondern mündlich, so ist auch dies zulässig. In diesem Fall wird dem Verwalter jedoch empfohlen, die Stimmabgabe durch einen entsprechenden Aktenvermerk oder sonst in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Freilich wird es im Regelfall praktikabel sein, die nicht erschienenen Wohnungseigentümer etwa durch Übersendung eines Fragebogens zu einer Äußerung in Schriftform aufzufordern; auch diesfalls sind aber mündliche Äußerungen durchaus rechtswirksam und im Abstimmungsergebnis zu berücksichtigen.

Die Unterlassung einer Äußerung kann jedoch nicht als positive Stimmabgabe für den zu entscheidenden Antrag gewertet werden, selbst wenn der Verwalter in seiner Zuschrift dies ankündigen würde.