Keine Einschränkung der WRN 2006 eingeführten Rügepflicht

Keine Einschränkung der WRN 2006 eingeführten Rügepflicht

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Durch den Umstand, dass § 49 e Abs 3 MRG eine Rügepflicht gem § 15 a Abs 2 MRG nur für nach dem 30. 9. 2006 geschlossene Verträge anordnet, ergibt sich, dass für die vorher geschlossenen Verträge eine Rügepflicht nicht generell bejaht werden kann.

OGH 16. 1. 2007, 5 Ob 295/06 b