Keine Rügepflicht bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung
News 0 KommentareGemäß § 1109 ABGB ist die Sache des Mieters, nach Ende des Bestandvertrags, die Bestandsache in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden.
Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. Nach Rückstellung des Bestandobjekts kann aber stets Geldersatz begehrt werden.
Die einjährige, von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist des § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mieter. Aus der genannten Bestimmung lässt sich aber keine Rügeobliegenheit, deren Verletzung zum Anspruchsverlust des Vermieters führte, ableiten.
OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 286/05 p