Konkludenter Verzicht auf Mietzinsanhebung

Konkludenter Verzicht auf Mietzinsanhebung

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Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf weitere Anhebung des Hauptmietzinses ist streng auszulegen.

Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.

So wie bei bloßer Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe ein Verzicht auf Aufwertungsbeträge nicht angenommen werden kann, kann auch in der Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins ein stillschweigender Verzicht nicht erblickt werden.

§§ 16, 46a MRG; § 863 ABGB
OGH 9. 9. 2008, 5 Ob 166/08 k