Mahnung, Nachfristsetzung und Aufhebungserklärung
News 0 KommentareHat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gem § 1118 2. Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung.
Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen.
Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 Fall 2 ABGB waren. Die zeitliche Abfolge – Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung – muss immer gewahrt bleiben.
§ 1118 ABGB
OGH 26. 2. 2009, 1 Ob 29/09 k