Mietzinsminderung

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Mietzinsminderung nur nach Anzeige des Mangels durch den Mieter.

Der 10. Senat des OGH hat im „Minenfeld Zinsminderung“ judiziert, dass die Mietzinsminderung eine Anzeige des Mieters voraussetzt.

Damit ist ein weiterer Schritt gesetzt, die bisher herrschende Lehre und für lange Jahre ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen bzw. aufzuweichen. Soweit ersichtlich hat sich bisher der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 38/11y ausführlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und eine Anzeigepflicht des Mieters als Voraussetzung der Mietzinsminderung bejaht. Die im RIS dazu auffindbare Rechtssatzkette, aus der man schließen könnte, dass auch die Entscheidungen 8 Ob 90/10h zu dieser Frage zustimmend Stellung nimmt, ist insoferne etwas irreführend, da sich der erkennende Senat damit ausdrücklich nicht näher auseinandergesetzt hat, da seiner Ansicht nach ohnehin eine ausreichende Anzeige vorlag.

Jedenfalls wäre in dieser spannenden und praktisch höchst bedeutenden Thematik eine baldige Klarstellung wünschenswert. Bis dahin sind Mieter gut beraten, wenn sie die Gründe für eine mögliche Mietzinsminderung jedenfalls entsprechend anzeigen.