Neue Provisionshöchstsätze für Makler
News 0 KommentareMit dem 01.09.2010 ist eine Änderung der Immobilienmaklerverordnung in Kraft getreten, die bei der Vermittlung bestimmter Verträge zu einer Reduktion der Provisionshöchstsätze für die Maklerprovision führt. Für bereits vereinbarte Provisionen gilt noch die alte Rechtslage.
Bemessungsgrundlage für die Provision ist die „Bruttomonatsmiete“ (BMM), das ist nach der Diktion der Immobilienmaklerverordnung der Haupt- oder Untermietzins zuzüglich aller Betriebs- und Nebenkosten (ohne Heizkosten für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG), aber ohne die auf diese Beträge zu entrichtende USt.
Die wesentlichste Änderung betrifft die Provisionen, die von Mietern einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses verlangt werden dürfen. In diesen Fällen dürfen Makler höchstens verlangen:
bei einem unbefristeten Vertrag: 2 BMM
bei Befristung von mehr mehr als 3 Jahren: 2 BMM
bei Befristung bis zu 3 Jahren: 1 BMM
bei Verlängerung eines befristeten Vertrages
oder Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag: höchstens 1/2 BMM