Neues Fachgutachten zur Unternehmensbewertung
News 0 KommentareDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 20.3.2006 ein neues Fachgutachten zur Unternehmensbewertung beschlossen, welches das bisherige Fachgutachten aus dem Jahr 1989 mit Wirkung ab 1.5.2006 ersetzt. Bislang wurde in der Praxis in zahlreichen Gesellschaftsverträgen auf dieses Fachgutachten verwiesen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Streitbeilegungsklauseln (Festlegung der Grundsätze für Schiedsgutachten, etc.).
Das Fachgutachten legt die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftstreuhänder Unternehmen bewerten, und wurde auf den heutigen Stand der Theorie und Praxis angepasst.
Im Vergleich zum bisherigen Fachgutachten wurden einzelne Teilbereiche einer Unternehmensbewertung detaillierter beschrieben (Ermittlung der künftigen Überschüsse und laufenden Aus-schüttungen, des Kapitalisierungszinssatzes, Plausibilitätsbeurteilungen, etc.). Insbesondere wird das in der Praxis vorwiegend angewendete Discounted Cash-Flow (DCF)-Verfahren als Bewer-tungsmethode detailliert im Fachgutachten behandelt.
Für die Praxis der Bewertung von reinen Immobiliengesellschaften (Objektgesellschaften) dürfte das Fachgutachten als solches allerdings wenig Relevanz haben. In der Praxis wird als Wert für die Immobilie zumeist ein Vielfaches der erzielbaren Jahresnettomieterlöse angesetzt; der Wert der Gesellschaft ergibt sich in der Folge zuzüglich sonstiger Aktiva und abzüglich Verbindlichkeiten der Objektgesellschaft. Auf diese Branchenbesonderheit geht das Fachgutachten nicht ein. Dem Substanzwert wird praktisch keine Bedeutung beigemessen.
Das Fachgutachten hält fest, dass bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts eine Berücksichtigung von Transaktionskosten (z.B. GrESt) und transaktionsbedingten Ertragsteu-erwirkungen grundsätzlich zu unterbleiben hat.
Demgegenüber sind bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes aus dem Blick-winkel eines potenziellen Käufers bzw. Verkäufers zur Bestimmung der Preisobergrenze bzw. Preisuntergrenze Transaktionskosten zu berücksichtigen. Ausdrücklich werden in diesem Zusam-menhang Verkehrsteuerbelastungen bei der Übernahme von Grundstücken angeführt. Gleiches gilt hier gemäß Fachgutachten für transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen wie Ertragsteuerer-sparnisse aus einem erhöhten Abschreibungspotenzial aus aufgedeckten stillen Reserven und Firmenwertkomponenten bzw. Ertragsteuerbelastungen aus einem Veräußerungsgewinn.
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