COVID-19: Öffnung von Handelsbetrieben ab dem 14.04.2020 – wie ist das genau geregelt?

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Die Verordnung des Gesundheitsministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 trifft im Detail folgende Regelungen:

Grundsatz: Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels ist untersagt (siehe § 1 der Verordnung).

Ausnahme: Geschäfte bis 400 m2 (siehe § 2 Abs 4 der Verordnung):

  • Das Betretungsverbot gem. § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt.
  • Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.
  • Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird.
  • Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

Allgemeine Voraussetzungen des Betretens (siehe § 2 Abs 5 und 6 der Verordnung):

  •  Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  • Ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen muss eingehalten werden.
  • Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen.
  • Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Die bedeutet, dass Einkaufszentren, bei denen die Betriebsstätten des Handels baulich verbunden sind und wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird, derzeit noch nicht öffnen können.

Bei Fachmarktzentren ohne entsprechendes Verbindungsbauwerk und einer gesonderten Betretungsmöglichkeit für das jeweilige Geschäft ist daher meines Erachtens eine Öffnung der einzelnen Geschäfte mit max. 400 m2 zulässig. Das allenfalls bestehende Recht dieser Mieter auf Minderung des Mietzinses endet daher mit (inklusive) 13.04.2020.

Diese Maßnahmen sind (vorläufig) mit 30.04.2020 begrenzt. Derzeit ist geplant, dass mit 01.05.2020 auch Einkaufszentren wieder öffnen können, dies wird allerdings von der dann aktuellen Situation der Verbreitung des Virus abhängen.