Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertages

Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertages

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Über die Wirksamkeit der Kündigung des Verwalters ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden, über Ansprüche, bei welchen die Wirksamkeit dieser Kündigung nur eine Vorfrage ist, dagegen im streitigen Verfahren.

Die Kündigung des Verwalters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird.

Trotz einer bereits erfolgten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ist der Verwaltungsvertrag noch, wenn auch auflösend bedingt, aufrecht und kann durch eine neuerliche Kündigung (zu einem früheren als dem zuerst gewählten Kündigungstermin) verkürzt werden.

OGH 24. 5. 2005, 5 Ob 115/05 f