Parteistellung des Verwalters (§ 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002)

Parteistellung des Verwalters (§ 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002)

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Gesetzestext:

Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters ist.

Anmerkung:

Nach bisheriger Rechtslage konnte es geschehen, dass sich in einem Gerichtsverfahren über einen Konflikt innerhalb der Eigentümergemeinschaft, der seine Ursache – zumindest unter anderem – in einem bestimmten Verhalten des Verwalters hat, nur die einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber stehen, während der Verwalter in der Rolle eines am Verfahren nicht beteiligten (wenngleich möglicherweise gar nicht „unschuldigen“) „bystander“ verharren kann und muss (weil seine Interessen durch das Verfahren nicht unmittelbar berührt werden).

Dazu ein Beispiel:

Der Verwalter verabsäumt es entgegen § 25 Abs. 2 WEG 2002, bei der Einberufung der Eigentümerversammlung eine bestimmte Frage als Gegenstand der Versammlung anzukündigen; dennoch wird aber dann bei der Versammlung gerade über diese Frage abgestimmt und ein Beschluss gefasst. Ein Wohnungseigentümer ficht diesen Beschluss wegen des formellen Mangels der fehlenden Verständigung vom anstehenden Beschlussgegenstand bei Gericht an. Diesem gerichtlichen Verfahren ist der Verwalter heute nicht als Partei beizuziehen (es wäre denn, der gefasste Beschluss als solcher hätte unmittelbare Wirkungen auf die Interessen des Verwalters). Dies soll durch die hier vorgeschlagene Ergänzung des § 52 Abs. 2 Z 1 WEG 2002 vermieden werden; der Verwalter soll in einem solchem Fall am Verfahren teilnehmen.

Zur Klarstellung sei erwähnt, dass sowohl die in § 30 Abs. 1 WEG 2002 vorgesehene Passivlegitimation des Verwalters als auch seine hier in § 52 Abs. 2 Z 1 WEG 2002 eingeführte Parteistellung gemäß § 52 Abs. 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs. 3 Z 17 MRG eine Kostenersatzpflicht des Verwalters zur Folge haben kann.

In einem solchen Fall kann der Verwalter die ihm ad personam auferlegte Kostenersatzpflicht nicht etwa auf die Eigentümergemeinschaft überwälzen, sondern hat diese Kosten aus Eigenem zu tragen.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass etwa im obigen Beispielfall allein der Umstand, dass die Beschlussanfechtung gegen die anderen Wohnungseigentümer zu richten ist, selbst bei erfolgreicher Anfechtung nach den Kriterien des § 37 Abs. 3 Z 17 MRG keineswegs schon zu einer Kostenersatzpflicht der übrigen Wohnungseigentümer führen muss (Näheres bei Stabentheiner, Der Verfahrenskostenersatz im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, immolex 2004, 205).