Rechnungslegungspflicht des ehemaligen Verwalters über die Rücklage

Rechnungslegungspflicht des ehemaligen Verwalters über die Rücklage

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Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre.

Die Abrechnung soll nämlich die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“, d.h den Betrag festzustellen, der sich aus der Differenz zwischen den von den Miteigentümern einbezahlten Beträgen und den Auslagen ergibt.

Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.

Nähere Vorschriften über die Gliederung der Abrechnung sind vom Gericht nicht zu machen, weil die konkrete Gestaltung der Abrechnung primär dem Verwalter überlassen bleibt.

Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur“ einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. Die Vorgangsweise der 2. Instanz, im Spruch nur die Rechnungslegung selbst aufzutragen, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Die Abrechnung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn jegliche Bezeichnung der Ausgabepositionen auf den Belegen fehlt. Diese Pflicht besteht zur leichteren Auffindbarkeit der Belege. Ob dem Erfordernis entsprochen wird, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls.

OGH 14.12.2006, 5 Ob 257/06 i