Schäden am Balkon – Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft
News 0 KommentareIst bei allen Balkonplatten der Balkonaufbau bestehend aus Abdichtung, Gefälle, Betonbelag und Randverblechung so schadhaft , dass er zur Gänze erneuert werden musste, wobei zusätzlich zumindest bei einzelnen Balkonen die schadhaften Stellen der tragenden Konstruktionen von Sand und Schmutz zu säubern, die Bewehrungen zu entrosten und mit Zementmörtel zu verschließen waren, liegt in der Zuordnung zur Erhaltung durch die Eigentümergemeinschaft keine Fehlbeurteilung.
Derartige Sanierungsarbeiten gehen doch deutlich über die Behebung etwa bloß oberflächlicher Mängel des Bodenbelags hinaus, betreffen sie doch insbesondere den Schutz vor Durchfeuchtung und damit funktionell auch die Substanz des Hauses.
Bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen WE-Objekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben; insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die gerade deshalb keiner generalisierenden Aussage zugänglich sind, sondern einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert.
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG
OGH 4. 11. 2008, 5 Ob 154/08 w