Sofortige Umsetzbarkeit eines Beschlusses der ordentlichen Verwaltung
News 0 KommentareIst ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen, die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, ist von einer vorläufigen, „zeitlich eingeschränkten“ Vollziehbarkeit des Beschlusses auszugehen.
Die Mehrheit kann also im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen.
OGH 18. 9. 2007, 5 Ob 105/07 p