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Grundbuchs-Novelle 2012 greift Anregung aus der Praxis auf. Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 wird ab dem 01.05.2012 eine Bestimmung zur Erleichterung der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum eingeführt. Durch den neuen § 3 Abs. 4 WEG 2002 ist es möglich, die bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 zu verändern,

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Gesetzestext: Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht ist die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch von Amts wegen zu löschen. Wird der Verwaltungsvertrag auf andere Art aufgelöst, so ist die Ersichtlichmachung des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Kündigung oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch

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Ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Beschluss auf Bestellung eines bestimmten Verwalters ist keine ausreichende Grundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch, wenn sich daraus nicht auch die Wahrung der Äußerungsrechte aller Miteigentümer ergibt. Die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich dies ergibt, sind dem Grundbuch ebenfalls vorzulegen. OGH 10. 5. 2005, 5 Ob

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Folgende Voraussetzungen sind zu beachten! Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks erforderlich. Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des bestellten Verwalters. Es

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Der Grunderwerb durch EU-Bürger wird einfacher. Aufgrund einer Entscheidung des OGH ist vorab keine Negativbestätigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz mehr einzuholen. In der Versteigerungstagsatzung vom 21. August 2006 beantragte der deutsche Staatsangehörige Ulrich D***** die Zulassung als Bieter. Er legte einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber eine Negativbestätigung iSd § 5 Abs 4 des

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