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Eine Vereinbarung, wonach der Mieter vorerst den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag nicht zu bezahlen hat, zugleich aber vereinbart wird, dass der Mieter der Vermieterin die durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs verbundenen Nachteile zu ersetzen hat, soweit sie den „erlassenen“ Umsatzsteuerbetrag nicht übersteigen, ist auch im Bereich des MRG zulässig und wirksam. Mangels anders lautender

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Ein auf § 1118 ABGB gestützter Räumungsanspruch kann gegen den Mieter nur auf offene Mietzinsforderungen, nicht jedoch auf geschuldete Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten gestützt werden. Die zur Nettomiete angefallenen USt-Beträge unterfallen jedenfalls dem Zinsbegriff. Wird vertraglich vereinbart, dass sich der Vermieter verpflichtet, wegen der USt zu optieren, bezahlt der Mieter nur den Nettobetrag und

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Gesetzestext: In § 20 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt: „f) sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.“ Anmerkung:

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