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Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, können durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen selbst dann erlangen, wenn bereits rechtskräftige Exekutionstitel zur Rückführung der Veränderung ergangen sind. Das Gesetz selbst gibt zur Lösung der Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, durch nachträgliche Antragstellung

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Der Wohnungseigentümer, der eine genehmigungsbedürftige Änderung an seinem WE-Objekt ohne die Zustimmung aller Miteigentümer eigenmächtig vorgenommen hat, kann von jedem anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung geklagt werden. Bei der Errichtung eines Wintergartens handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG. Ist bei einer bewilligungspflichtigen Änderung die freiwillige Zustimmung sämtlicher

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Nimmt ein Wohnungseigentümer die nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in“ seinem Objekt Beitragsleistungen der

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Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft (hier: Herstellung eines Glasverbaus im Atrium der Dachgeschosswohnung). Eine Heilung von Beschlüssen soll nicht unter allen Umständen eintreten, insbesondere dann nicht, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Abstimmungsvorschriften verstoßen. Maßnahmen eines Wohnungseigentümers nach §

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Abwehr von Immissionen nach § 364 a ABGB: Generell ist die Möglichkeit des Bestehens nachbarrechtlicher Ansprüche zwischen Wohnungseigentümern und auch WE-Bewerbern desselben Hauses im Grundsätzlichen zu bejahen. Unter diesem Gesichtspunkt eines analogen Ausgleichsanspruchs nach § 364 a ABGB ist fest zu halten, dass bei einem Dachbodenausbau Einwirkungen, die sich zB aus der Abdichtung des Daches

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Abgrenzung zur Benützungsregelung: Ein Antrag auf bauliche Veränderungen an einem allgemeinen Teil des Hauses, der die Zuweisung einer Fläche zur Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrbaren Kellerabteils anstrebt, ist ein Antrag auf Änderung des WE-Objekts, weil eine solche selbst dann vorliegen kann, wenn von der Änderung ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. OGH 30.

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Beträge die für die Rücklage eingehoben wurden, gehen in die zweckgebundene Rücklage und damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (EG) über, so dass auch insoweit nur die EG aktivlegitimiert ist. Dies gilt auch für Zahlungen vor dem 1. 1. 1994. Ansprüche wegen Verletzung der Verwalterpflichten, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Rücklage, sind im streitigen Verfahren geltend

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Keine Verwaltungsmaßnahme: Zu den Änderungen des WE-Objekts iSd § 16 Abs 2 WEG zählen auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des WE-Objektes dienen. Eine allein im Interesse eines WEers stehende Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft ist keine Verwaltungsmaßnahme, weil damit keine gemeinschaftlichen Interessen wahrgenommen werden. Eine erforderliche Zustimmung der

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Verwalter haftet nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Auch wenn bei Vorliegen der in § 135 Abs 5 BO (für Wien) genannten geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers, haftet, so betrifft dies nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, also jene Maßnahmen, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insb

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Mit der Auftraggeberlnnenhaftung (BGBl I 2008/91) tritt ein weiterer Baustein zur Be-ämpfung der Schwarzarbeit am Bau in Kraft, der durch Bauunternehmen und deren Rechtsberater zu beachten ist. Hier ein kurzer Überblick. Der neue § 67a ASVG führt ein Sonderhaftungsrecht für Generalunternehmer bzw. Auftraggeber bei Erbringung von Bauleistungen ein. Das sind alle Leistungen, die der Herstellung,

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