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Der im Mietrechtsgesetz verwendete Begriff des Unternehmers ist mit jenem im Konsumentenschutzgesetz gleichzusetzen. Die Rügepflicht des Geschäftsraummieters besteht also nur dann, wenn der Mietvertragsabschluss „zum Betrieb seines Unternehmens gehört“, gleichzeitig aber kein Geschäft vorliegt, das eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen hiefür tätigt“. Ein Mietvertragsabschluss, der sich als

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